Rat und Hilfe in allen Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen.

Die nachfolgenden Seiten sollen Ihnen helfen sich im Vorfeld einen Überblick zu verschaffen um Ihnen den Behördengang zu erleichtern.

Mit 14

Die Rechte und Pflichten Jugendlicher nehmen mit dem Alter stufenweise zu.

  • Adoption

Jugendliche dürfen ab dem 14. Lebensjahr nicht mehr gegen ihren Willen adoptiert werden.

  • Übertragung der elterlichen Sorge

Leben die Eltern eines Jugendlichen getrennt, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge überträgt. Auch wenn der andere Elternteil der Übertragung zustimmt, darf das Gericht diese bei über 14-jährigen Jugendlichen nur dann vornehmen, wenn auch der Jugendliche der Übertragung zustimmt. Liegt keine Zustimmung des anderen Elternteils und des Jugendlichen vor, legt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde, welche Sorgerechtslösung dem Wohl des Jugendlichen am besten entspricht.

  • Religionsmündigkeit

Jugendliche können selbständig entscheiden, welcher Religion sie angehören wollen.

  • Bedingte Strafmündigkeit

Jugendliche sind bedingt strafmündig. Das bedeutet, dass ein Jugendlicher nach dem Jugendstrafrecht für eine Straftat zur Verantwortung gezogen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Person zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

  • Straffreier sexueller Kontakt

Sexuelle Handlungen einer Person über 14 Jahre mit einer Person unter 14 Jahre sind in jedem Fall als Straftat verboten.

Sexuelle Handlungen zwischen Personen ab 14 Jahren sind erlaubt, wenn beide damit einverstanden sind und nicht eine Schwächeposition ausgenutzt oder Geld dafür bezahlt wird.

Freigabevermerk

18.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg