Barrierefreiheitserklärung

Die Gemeinde Bodelshausen ist bemüht, ihren Internetauftritt in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.bodelshausen.de.


1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit §19 Absatz 1 L-BGG

b) unverhältnismäßige Belastung

c) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 15.10.2020 erstellt und beruht auf einer Selbstbewertung.

Die Erklärung wurde zuletzt am 29.11.2024 überprüft.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sind Ihnen Mängel beim Barrierefreien Zugang zu Inhalten unserer Internetseite aufgefallen?

Dann können Sie sich gerne bei uns melden.

Gemeinde Bodelshausen
Am Burghof 8
72411 Bodelshausen
Telefon: 07471 708 0
E-Mail: info@bodelshausen.de

Rufen Sie uns gerne an oder schicken eine E-Mail mit einem entsprechenden Hinweis mit einer Fehlerbeschreibung.

5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite www.bodelshausen.de nicht barrierefrei zugänglich ist,
können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.

Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten,
können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums für Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden.

Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
 
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/
 
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.