Impressum
mit den Pflichtangaben nach
§ 5 Telemediengesetz (TMG) bzw.
§ 55 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) (RStV)
Anbieter: Gemeinde Bodelshausen
Vertreten durch Bürgermeister Florian King
Anschrift:
Gemeinde Bodelshausen
Am Burghof 8
72411 Bodelshausen
Telefon: 00 49 7471 / 708-0
Fax: 00 49 7471 / 708-116
Mail: info@bodelshausen.de
Die Gemeinde Bodelshausen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Verantwortlich für den Inhalt (§ 6 MDStV) : Bürgermeister der Gemeindeverwaltung Bodelshausen.
Webservice:
Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik Herr Ralf Horky
Tel.: 07471 / 708-124 oder E-Mail: r.horky@bodelshausen.de
Neugestaltung, Realisierung & Technische Betreuung:
Komm.ONE (früher ITEOS) (KIRU - Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen Ulm)
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a (UstG): DE 146889432
Kommunalaufsichtsbehörde:
Landkreis Tübingen, Wilhelm-Keil-Str. 50, 72072 Tübingen, Tel.: 07071 / 207-0
E-Mail: kommunalaufsicht@kreis-tuebingen.de / www.kreis-tuebingen.de
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Quellennachweis für Bilder und Grafiken:
Gemeinde Bodelshausen, Fotografie 48 Grad Nord - Rainer Langenbacher,
Angela Hammer 72356 Dautmergen, Karl Heise 72411 Bodelshauen, weitere Quellangaben sind an den jeweiligen Fotos vermerkt.
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Datenschutzerklärung
Elektronische Rechnung einreichen (E-Rechnung)
Ab dem 01.01.2025 bietet Ihnen die Gemeinde Bodelshausen die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Rechnungen an und nutzt für den rechtssicheren und komfortablen Ablauf den Zentralen Rechnungseingang Baden-Württemberg bei Service-BW.
Sie können Ihre elektronischen Rechnungen an die Gemeinde über das Portal https://service-bw.de/erechnung oder per E-Mail an rechnung@service-bw.bwl.de beim Zentralen Rechnungseingang Baden-Württemberg (ZRE) einreichen oder an rechnungen@bodelshausen.de senden.
Diese Rechnungen werden dem Zentralen Rechnungseingang Baden-Württemberg (ZRE) zugeleitet, dort auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und anschließend an die Gemeinde weitergeleitet.
Bitte beachten Sie, dass E-Rechnungen, die vor dem 01.01.2025 eingereicht werden, nicht bearbeitet werden können und als nicht bei uns eingegangen gelten.
Säumnisforderungen, die aufgrund dieser Umstände von Ihrer Seite an die Gemeinde gerichtet werden, finden keine Anerkennung.
Voraussetzungen
Damit Sie Ihre elektronischen Rechnungen einreichen können, müssen diese bestimmte Anforderungen erfüllen.
Ihr Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference (BT-10) unsere Leitweg-ID 08416006-A2250-79 aufweisen.
Rechnungen im PDF-Format können über den Zentralen Rechnungseingang nicht akzeptiert werden, es sei denn, diese wurden im Format ZUGFeRD 2.0 - 2.1.1 erstellt.
Über rechnung@service-bw.bwl.de per Mail eingehende E-Rechnungen müssen grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllen:
die Mail enthält die elektronische Rechnung als einzigen Anhang die Mail entspricht dem Format multipart/mixed die Mail besitzt einen Betreff
Genauere Details finden Sie auf der folgenden Seite: E-Rechnung – Handreichung für den Rechnungsversand per Mail - Serviceportal Baden-Württemberg.
Falls Sie keine E-Rechnungen haben, sondern Rechnungen im Standard-PDF-Format vorliegen, senden Sie diese bitte an die E-Mail-Adresse rechnungen@bodelshausen.de.
Es gelten für E-Rechnungen die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungsbedingungen des Zentralen Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der elektronischen Rechnung gültigen Fassung.
Nutzungsbedingungen
E-Rechnung – Nutzungsbestimmungen für Rechnungssteller - Serviceportal Baden-Württemberg
FAQ
E-Rechnung - FAQ - Serviceportal Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
RICHTLINIE 2014/•55/•EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES - vom 16. April 2014 - über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen -
4a E-Government-Gesetz Baden-Württemberg (EGovG BW) (Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung)
Landesrecht BW - ERechVOBW | Landesnorm Baden-Württemberg | Gesamtausgabe | Verordnung der Landesregierung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen ... | gültig ab: 18.04.2020