Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2025

Die Vorarbeiten zur neuen Grundsteuerreform, die ab 01.01.2025 in Kraft tritt, laufen auf Hochtouren.Sowohl für die Kommunen als auch für das Rechenzentrum, insbesondere der Druck aller Jahresbescheide,ist dies mit einem enormen Arbeitsaufwand verbunden.

Daher werden Ihnen die Grundsteuerbescheide für 2025 erst Mitte Februar 2025 zugestellt.Dies hat zur Folge, dass die Hauptfälligkeit 15.02.2025 nicht bedient werden kann.Die erste Fälligkeit wird der 28.03.2025 sein. Die restlichen drei Teilbeträge werden jeweils wie gewohnt zum 15.05., 15.08. und 15.11.2025 fällig.  Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelshausen hat in seiner Sitzung am 12. November 2024 die Hebesätze zum 01.01.2025 neu festgelegt:  Für die Grundsteuer  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 350 v. H.  für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 240 v. H.
der Steuermessbeträge.  Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes (Erhebungsjahre ab 2025) bzw. des Grundsteuergesetzes (Erhebungsjahre bis 2024)festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert (Erhebungsjahre ab 2025) bzw. Einheitswert(Erhebungsjahre bis 2024) und der Steuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Steuermessbetrages mit denvom Gemeinderat jeweils festgesetzten Hebesätzen, je getrennt für die Grundsteuerarten A und B.A = Betriebe der Land- und ForstwirtschaftB = Grundstücke Weitere Informationen können Sie auf www.grundsteuer-bw.de abrufen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angeforderte Steuer trotz Widerspruch zum Fälligkeitstermin zu zahlen ist.Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid (Erhebungsjahre ab 2025) bzw. Einheitswertbescheid (Erhebungsjahre bis 2024) oderGrundsteuermessbescheid sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten.Sollten mehrere Personen Eigentümer sein, ergeht der Bescheid an einen Eigentümer mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer.Sollten sich Anschrift oder Bankverbindung geändert haben, teilen Sie diese bitte unter Angabe des Buchungszeichens mit.EigentumswechselWerden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümerbis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.Die Fortschreibung erfolgt auf den 01. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) habennur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer.Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde. Der Zeitraum zwischen Abschluss eines Kaufvertrages und Umschreibung durch das Finanzamt ist sehr unterschiedlich.Aufgrund der manchmal erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen sowie der Bearbeitung kann sich diese bis zu einem halben Jahr hinziehen.Im Normalfall dauert es derzeit ca. 6-8 Wochen. Wir bitten hierfür um Verständnis.Erläuterungen zur ZahlungsweiseDie Steuerschuld ist mit den ausgewiesenen Beträgen zu den angegebenen Terminen zu entrichten.Bitte geben Sie bei Überweisungen und Einzahlungen stets das vollständige Buchungszeichen an! AbbuchungErteilen Sie der Gemeindeverwaltung ein SEPA-Lastschriftmandat. Die fälligen Steuerbeträge werden zum Fälligkeitstermin fristgerecht abgebucht.Das Formular hierfür kann auf unserer Homepage, Gemeinde Bodelshausen www.bodelshausen.de unter Verwaltung > Bürgerservice > Formulare > SEPA-Lastschriftmandat, herunter geladen werden. Anpassung DauerauftragAufgrund der Anpassung des Hebesatzes zum 01.01.2025 ändert sich der Grundsteuerbetrag. Wir bitten die Steuerpflichtigen, eventuell eingerichtete Daueraufträge gemäß Grundsteuerbescheid anzupassen. Ihre Gemeindeverwaltung

(Erstellt am 13. Dezember 2024)