Rat und Hilfe in allen Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen.

Die nachfolgenden Seiten sollen Ihnen helfen sich im Vorfeld einen Überblick zu verschaffen um Ihnen den Behördengang zu erleichtern.

Produkthaftung

Wie Ihnen bereits im Kapitel „Produktsicherheit" erläutert wird, müssen auf dem Markt bereit gestellte Produkte bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch die Sicherheit gewährleisten. Dennoch kann ein Produkt, das in Ihre Hände gelangt, fehlerhaft sein.

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) regelt die Schadenersatzpflicht des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt. Danach muss der Hersteller eines Produkts in der Regel dann haften, wenn durch einen Fehler des Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Auf ein Verschulden des Herstellers kommt es für diese Haftung nicht an (sogenannte Gefährdungshaftung).

Der Hersteller muss also dafür einstehen, dass infolge fehlender Sicherheit seines Produkts eine Gefahr für Personen oder deren Eigentum entstanden ist.

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) versteht unter einem Produkt jede bewegliche Sache sowie Elektrizität. Eine Haftung für eine Sachbeschädigung tritt allerdings nur dann ein, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

Hinweis: Im Fall einer Sachbeschädigung muss die oder der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von EUR 500,00 selbst tragen.

Die Ersatzpflicht des Herstellers ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn

  • er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
  • nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
  • er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
  • der Fehler darauf beruht, dass das Produkt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
  • der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

Die Beweislast für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt die oder der Geschädigte.

Hinweis: Der Hersteller darf die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) im Voraus weder ausschließen noch beschränken. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

Sollte Ihnen durch ein fehlerhaftes Produkt ein Schaden entstanden sein, dann müssen Sie den Schaden gegenüber dem Hersteller geltend machen. Für die Beratung in Fragen der Produkthaftung und für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht Ihnen jede Rechtsanwältin oder jeder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zur Verfügung. Für Informationen und Beratung können Sie sich auch an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wenden.

Tipp: Die Europäische Union veröffentlicht auf ihren Seiten unter der Bezeichnung "Safety Gate" wöchentlich eine aktuelle Liste mit Non-Food-Produkten, vor denen gewarnt wird (RAPEX-Meldungen). Darüber hinaus finden Sie auf der Seite auch die Warnmeldungen der letzten Jahre.

Vertiefende Informationen

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) beruht auf europäischem Recht, nämlich der aus dem Jahr 1985 stammenden Produkthaftungsrichtlinie. Diese wird zeitnah durch eine neue Produkthaftungsrichtlinie ersetzt werden, mit der die Haftungsregelungen an das digitale Zeitalter und die Kreislaufwirtschaft angepasst werden. Unter anderem soll künftig auch für fehlerhafte Software gehaftet, der Kreis der haftenden Wirtschaftsakteure erweitert und weitere Beweiserleichterungen geschaffen werden. Diese Änderungen werden nach ihrem Inkrafttreten eine entsprechende Anpassung des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) nach sich ziehen.

Freigabevermerk

17.07.2024 Justizministerium Baden-Württemberg