Leistungen

Negativzeugnis über das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht

Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht gem. § 66 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und §53 Abs. 1 Naturschutzgesetz BW (NatSchG)

Dem Land Baden-Württemberg steht ein gesetzlich verankertes Vorkaufsrecht an Grundstücken zu,

  • die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solche einstweilig sichergestellten Gebiete liegen
  • oder auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellten Gegenstände befinden
  • oder auf denen sich oberirdische private Gewässer befinden
  • oder die in Kernzonen ausgewiesener oder einstweilig festgestellter Biosphärengebieten liegen.

Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Vorschriften zum Vorkaufsrecht im Bundesnaturschutzgesetz und Landesnaturschutzgesetz BW.

Onlineantrag und Formulare

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

Verfahrensablauf

Die untere Naturschutzbehörde prüft, ob ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich vorliegt. Sollte kein Vorkaufsrecht vorliegen, stellt die untere Naturschutzbehörde ein Negativzeugnis für das Notariat aus und einen Gebührenbescheid in Höhe von derzeit 30 Euro für den Käufer.

Sollte ein Vorkaufsrecht dem Grunde nach vorliegen, leitet die untere Naturschutzbehörde den notariellen Kaufvertrag an das Regierungspräsidium Tübingen und an den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg weiter. Das Regierungspräsidium Tübingen und der Landesbetrieb Vermögen und Bau entscheiden, ob das Vorkaufsrecht tatsächlich ausgeübt wird und teilt die Entscheidung dem Notar und dem Käufer mit.

Fristen

Der Inhalt des notariellen Kaufvertrages ist der unteren Naturschutzbehörde gem. § 469 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unverzüglich mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

Es wird lediglich der notarielle Kaufvertrag benötigt.

Kosten

Die Festsetzung der Gebühr beruht auf den §§ 3, 4, 5, 7 und 12 des Landesgebühren­gesetzes (LGebG) i.V.m. der Rechtsverordnung des Landratsamts Tübingen über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Naturschutzbehörde vom 22.12.2006 mit Änderung vom 01.08.2024 (Gebührenverordnung).

Die Gebühr für die Erstellung eines Negativzeugnisses beträgt nach Ziff. 55.40.02-23 der Anlage zur Gebührenverordnung derzeit 30,00 Euro.

Bearbeitungsdauer

Die untere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag in der Regel innerhalb eines Monats ein Negativzeugnis, wenn die Voraussetzungen des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechtes nicht vorliegen.

Andernfalls werden die Unterlagen unverzüglich an den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg und die höhere Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium Tübingen) weitergeleitet. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des notariellen Kaufvertrages an die untere Naturschutzbehörde ausgeübt werden.

Hinweise

Die untere Naturschutzbehörde ist ausschließlich für das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht gemäß § 66 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und §53 Abs. 1 Naturschutzgesetz BW (NatSchG) zuständig.

Rechtsgrundlage

§ 66 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. §53 Abs. 1 Naturschutzgesetz BW (NatSchG)

Freigabevermerk

Landkreis Tübingen, 03.02.2025