Anzeige über die Abgabe von Tierimpfstoffen
Grundsätzlich dürfen Tiere nur direkt durch den Tierarzt geimpft werden (s. §43 Tierimpfstoffverordnung). In bestimmten Ausnahmefällen ist es aber zulässig, dass eine Abgabe von Tierimpfstoffen durch den praktizierenden Tierarzt/ die praktizierende Tierärztin an einen Tierhalter erfolgen kann. Die Abgabe darf grundsätzlich nur an gewerbs- oder berufsmäßige Tierhalter erfolgen (§44 Abs. 1 Tierimpfstoffverordnung). Eine Ausnahme davon bildet der Impfstoff gegen die Newcastle Disease bei Hühner- und Putenbeständen, sofern er über das Trinkwasser verabreicht wird (§44 Abs 1a. Tierimpfstoffverordnung). Dieser darf auch an nichts gewerbs- oder berufsmäßige Halter abgegeben werden. Es darf nicht auf Vorrat abgegeben werden.
Folgende Impfstoffe dürfen unter keinen Umständen an einen Tierhalter abgegeben werden:
- Impfstoffe gegen anzeigepflichtige Tierseuchen, ausgenommen solche bei Geflügel und Fischen (z.B. BHV1, Tollwut, BVD…)
- Impfstoffe zur Durchführung einer amtlich angeordneten oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften vorgeschriebenen Impfung
- Impfstoffe, die auf Grund einer Ausnahmegenehmigung nach §11 Abs. 5 Tiergesundheitsgesetz verwendet werden dürfen
Onlineantrag und Formulare
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Der Tierarzt betreut regelmäßig den Tierbestand, an den der Impfstoff angewendet werden soll. Der Tierhalter wurde vor Abgabe vom Tierarzt in der Anwendung und Überprüfung der Impfreaktion unterwiesen, sowie über die Risiken und möglichen Nebenwirkungen unterrichtet. Vor der erstmaligen Anwendung wurde dem Tierhalter ein Anwendungsplan ausgehändigt, welcher folgendes enthält:
a) die Bezeichnung des Mittels, das angewendet werden soll, und des pharmazeutischen Unternehmers,
b) die Indikation,
c) der Anwendungszeitpunkt oder der Anwendungszeitraum,
d) die Anzahl und die nähere Bezeichnung der Tiere, an denen das Mittel angewendet werden soll,
e) die Lagerungs- und Anwendungshinweise für den Tierhalter einschließlich des Hinweises auf die einzuhaltende Wartezeit, soweit ein solcher Hinweis erforderlich ist,
f) der Zeitplan für die Kontrollen der Impffähigkeit und die klinische Bestandsuntersuchung nach der Impfung durch den Tierarzt.
Vor der Anwendung des Impfstoffs ist durch den Tierarzt die Notwendigkeit der Impfung und die Impffähigkeit der Tiere festzustellen. Nach der Impfung ist der Bestand durch den Tierarzt nach dem im Anwendungsplan festgelegten Zeitpunkt auf Impfreaktionen zu kontrollieren. Ebenso ist bei dieser Kontrolle eine Einsichtnahme der Aufzeichnungen des Tierhalters erforderlich.
Verfahrensablauf
Bei der erstmaligen Abgabe eines Impfstoffs hat der Tierarzt die Abgabe der für den Halter zuständigen Behörde unter Vorlage des Anwendungsplan schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Bei wiederholter Abgabe des Mittels ist die Abgabe bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern noch keine Anzeige dazu im laufenden Kalenderjahr erfolgt ist. Es bedarf keiner weiteren Vorlage des Anwendungsplans bei der wiederholten Abgabe.
Fristen
Die Anzeige über die Abgabe von Impfstoffen hat vom Tierarzt zeitnah nach der Abgabe zu erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Bei der erstmaligen Abgabe: Kopie des Anwendungsplans nach §44 Abs. 1 Nr. 3 Tierimpfstoffverordnung.
Kosten
Keine
Hinweise
Die Behörde kann einem Tierarzt die Abgabe von Impfstoffen untersagen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen nicht erfüllt wird.
Rechtsgrundlage
§ 43 bis § 45 der Tierimpfstoffverordnung
§ 11 Tiergesundheitsgesetz
Freigabevermerk
Landkreis Tübingen, 13.02.2025